2008/17
Motion von Mauro Tuena (SVP) und Roger Bartholdi (SVP) vom 16.1.2008:
Vorsitz der Sozialbehörde, Änderung von Art. 58 der Gemeindeordnung (GO)
Von Mauro Tuena (SVP) und Roger Bartholdi (SVP) ist am 16. Januar 2008 folgende Motion eingereicht worden:
Der Stadtrat wird beauftragt, den Artikel 58 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich dahingehend zu ändern, dass die Sozialbehörde nicht mehr von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Sozialdepartements präsidiert wird.
Begründung:
Die Sozialbehörde ist eine Kommission mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen gemäss kantonalem Gemeindegesetz. Ihre Aufgabe umfasst auch Stellungnahmen und Anträge zuhanden der Vorsteherin Sozialdepartement.
Die Präsidentin oder der Präsident der Sozialbehörde erlässt Präsidialverfügungen und Verfügungen in allgemeinen Verwaltungsgeschäften (Artikel 18 der Geschäftsordnung der Sozialbehörde).
Die Sozialbehörde hat eine Aufsichtspflicht und darf nicht von einer Person geführt werden, welche für die Umsetzung der Sozialhilfe zuständig ist und deren Verantwortung trägt. Die Vorsteherin des Sozialdepartements darf sich nicht in die Geschäfte der Sozialbehörde einmischen und schon gar nicht ihre Leitung sein.
Der Bericht der GPK weist auch auf diese Problematik der Doppelrolle hin. Unabhängig von einer allfälligen Revision der Sozialbehörde ist die Gemeindeordnung der Stadt Zürich auf jeden Fall zu ändern.
2008/17
Motion von Mauro Tuena (SVP) und Roger Bartholdi (SVP) vom 16.1.2008:
Vorsitz der Sozialbehörde, Änderung von Art. 58 der Gemeindeordnung (GO)
Gemäss schriftlicher Mitteilung lehnt der Vorsteher des Sozialdepartementes namens des Stadtrates die Entgegennahme der Motion ab, ist aber bereit, sie als Postulat entgegenzunehmen.
Mauro Tuena (SVP) begründet die Motion (vergleiche Protokoll-Nr. 2618/2008) und ist einverstanden die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Namens des Stadtrates nimmt der Vorsteher des Sozialdepartementes Stellung.
Das Postulat GR Nr. 2009/59 (statt Motion GR Nr. 2008/17, Umwandlung) wird dem Stadtrat zur Prüfung überwiesen.
Mitteilung an den Stadtrat