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Geschäfte
Umfang der gespeicherten Geschäfte
Ab 1. Januar 2005 sind alle zur Zeit hängigen Geschäfte mit den dazugehörigen
Dokumenten verfügbar. Ältere Geschäfte werden laufend zugänglich erfasst.
Inhalt von Geschäften
In der Detailansicht eines Geschäftes sind alle Angaben zu einem Geschäft
aufgelistet. Mit den Ablaufschritten kann das 'Leben' bzw. der Werdegang eines
Geschäfts nachvollzogen werden. Beachten Sie, dass bei älteren Geschäften
teilweise keine Protokolleinträge zu den Ablaufschritten verfügbar sind.
Mit Geschäften verknüpfte Dokumente
Ist mit einem Ablaufschritt auch ein Dokument verknüpft, kann es hier aufgerufen
werden. Dabei handelt es sich in der Regel um PDF-Dokumente. Um sie darstellen
zu können, ist ein sogenannter PDF Acrobat-Reader notwendig. Falls dieser auf
Ihrem Computer noch nicht installiert sein sollte, können Sie ihn kostenlos von
der Adobe-Website
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Bei neueren Geschäften wird kein Dokument verknüpft, wenn der Inhalt des
Dokuments bereits im Protokolleintrag enthalten ist.
Suche nach Geschäften
Bei der Geschäftssuche können allgemeine Kriterien eingegeben werden, wie zum
Beispiel die Art eines Geschäfts (Motion, Interpellation, Weisung des
Stadtrates etc.) oder von wem es eingereicht wurde. Es werden nur Geschäfte
angezeigt, die allen ausgewählten Kriterien entsprechen (UND-Verknüpfung). Wenn
die Suchkriterien zu allgemein sind, werden nur die ersten 200 Treffer
angezeigt.
Volltextsuche
AND
Mit der Volltextsuche kann nach beliebigen Begriffen innerhalb des Titels von
Geschäften und den Protokolleinträge einerseites sowie den verknüpften
Dokumenten andererseits gesucht werden. Es werden nur Geschäfte angezeigt, die
alle eingegebenen Begriffe enthalten (UND-Verknüpfung). Dies muss nicht
speziell angegeben werden, das heisst die folgenden beiden Eingaben sind
äquivalent und führen zu den gleichen Ergebnissen:
-
Verkehr Wipkingen
-
Verkehr AND Wipkingen
NOT
Zusätzlich können bestimmte Begriffe von der Suche ausgeschlossen werden. Ein
'NOT' vor einem Suchbegriff schliesst alle Geschäfte aus, die diesen Enthalten.
Beispiel:
ä/ö/ü
Umlaute werden automatisch erkannt, das heisst die folgenden beiden Eingaben
sind äquivalent und führen zu den gleichen Ergebnissen:
Platzhalter/Wildcard
Am Ende eines Suchbegriffs kann als Platzhalter ein Stern '*' eingegeben werden.
So wird nach allen Begriffen gesucht, die denselben Wortanfang haben. Das
heisst, die Suche nach
findet auch
-
Limmatplatz
-
Limmatquai
-
Limmatschwimmen
Eine Suche nach
findet auch
-
Taxis
-
Taxistandplätze
-
Taxilizenz
Einschränkungen
Die gesuchten Begriffe müssen exakt in den Geschäften vorkommen. Das heisst eine
Suche nach dem Begriff 'rennen' findet keine Geschäfte, in denen nur der
Begriff 'gerannt' vorkommt.
Sogenannte Oder-Verknüpfungen (OR) sind nicht möglich.
Die Volltextsuche als ganzes wird mit den übrigen Suchkriterien verknüpft
(UND-Verknüpfung). Das bedeutet, dass ein Geschäft sowohl den ausgewählten
Kriterien entsprechen muss und zusätzlich die gewählten Begriffe enthalten muss
(bzw. nicht enthalten darf).
Wichtige Begriffe
Behandlung von Vorstössen ohne Diskussion
(Art. 91 Abs. 5 GeschO GR)
Diese Rubrik erscheint auf der Tagliste des Gemeinderates. Dabei werden Motionen
oder Postulate behandelt, die der Stadtrat entgegen nehmen will. Wird ein
Ablehnungsantrag aus dem Gemeinderat gestellt, so wird das betreffende Geschäft
sofort vertagt. Ohne Gegenantrag ist der Vorstoss ohne Diskussion an den
Stadtrat überwiesen worden. Eine materielle Behandlung findet noch nicht statt.
Behandlung von stadträtlichen Weisungen
(Art. 43 GO)
Diese Rubrik erscheint auf der Tagliste des Gemeinderates. Dabei werden
Weisungen des Stadtrates behandelt, zu denen die Kommissionen ihre
Vorberatungen abgeschlossen haben. Das zuständige Mitglied des Stadtrates ist
dazu im Gemeinderat anwesend.
Behandlung von dringlichen Vorstössen
(Art. 88 Abs. 3 und 4 GeschO GR)
Diese Rubrik erscheint auf der Tagliste des Gemeinderates. Dabei werden
Motionen, Postulate oder Interpellationen, die der Gemeinderat dringlich
erklärt hat, behandelt. Die zuständigen Mitglieder des Stadtrates sind dazu im
Gemeinderat anwesend.
Beschlussesantrag
(Art. 98 f. GeschO GR)
Beschlussesanträge sind Anträge innerhalb des selbständigen Wirkungsbereiches
des Gemeinderates, zum Beispiel Resolutionen, Anträge zur Geschäftsordnung oder
zu inneren Organisation des Rates, zu Ausgaben des Rates, zu
Behördeninitiativen, zur Aufhebung von Überweisungsbeschlüssen von Motionen und
Postulaten sowie zur Aufhebung von Beschlussesanträgen.
Bürgerliche Abteilung
(Art. 24 GO)
Die Bürgerliche Abteilung des Gemeinderates (BGR) umfasst alle Ratsmitglieder,
welche das Stadtbürgerrecht haben; sie ist für Einbürgerungen zuständig.
Büro
(Art. 50-53 GeschO GR)
Das Büro des Gemeinderates besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, 2
Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, höchstens 4 Ratssekretärinnen oder
Ratssekretären und höchstens 6 Stimmenzählenden. Die Leiterin oder der Leiter
Parlamentsdienste nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Büros teil.
Es organisiert den Ratsbetrieb und vertritt den Rat nach aussen. Jede Fraktion
ist im Büro vertreten.
Dringlicherklärung von Vorstössen
(Art. 88 GeschO GR)
Motionen, Postulate und Interpellationen kann der Rat dringlich erklären, was zu
einer erheblichen Verkürzung der Behandlungsfristen führt.
Fraktionen
(Art. 81-84 GeschO GR)
Eine Fraktion besteht aus mindestens 5 Mitgliedern des Gemeinderates, welche der
gleichen Partei angehören. Mitglieder zweier oder mehrerer Parteien können eine
gemeinsame Fraktion bilden. In der Amtsdauer 2002-2006 zählt der Rat fünf
Fraktionen, und zwar von SP, SVP, FDP, Grüne/AL und CVP/EVP. Ein Ratsmitglied
ist fraktionslos.
Gemeindeordnung
(GO)
Die Gemeindeordnung regelt Aufgaben und Kompetenzen in der Stadt Zürich. Zudem
sind in ihr die Zuständigkeiten der Gemeinde, des Gemeinderates sowie des
Stadtrates und seiner Departemente, der Sozialbehörde (bisher Fürsorgebehörde),
der Vormundschaftsbehörde, der Schule und Schulbehörden, der Stadtammannämter
und Betreibungsämter, der Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie das
Arbeitsverhältnis der städtischen Arbeitnehmenden im Grundsatz geregelt.
Gemeinderat
(Art. 23 GO)
Der Gemeinderat ist die Volksvertretung der Stadt Zürich. Das kantonale Recht
schreibt vor, dass die Städte Winterthur und Zürich ein Parlament haben müssen.
Der Gemeinderat besteht aus 125 in den 12 Stadtkreisen gewählten Mitgliedern.
Die Sitze werden gemäss Bevölkerung auf die Stadtkreise verteilt. Die Wahl für
die Amtsdauer 2002-2006 erfolgte am 2. März 2002.
Mit der Wahlkreisreform (Volksabstimmung vom 26. September 2004) kommen mit
Wirkung ab Amtsdauer 2006-2010 verschiedene Änderungen auf die Stadt Zürich zu:
Es werden nur noch 9 Wahlkreise bestehen; die Wahlkreise 1 und 2, 4 und 5 sowie
7 und 8 werden zusammengelegt. Gleichzeitig wird ein Stimmenanteil von
mindestens 5 Prozent verlangt, damit eine Partei (eine Liste) bei der
Sitzverteilung berücksichtigt werden darf.
Geschäftsordnung des Gemeinderates
(GeschO GR)
Die Geschäftsordnung des Gemeinderates regelt das Vorgehen bei den
parlamentarischen Beratungen, gibt Auskunft über die parlamentarischen
Vorstösse sowie die Zuständigkeit von Büro und Kommissionen.
Interfraktionelle Konferenz
(Art. 84 GeschO GR)
Die Interfraktionelle Konferenz (IFK) bereitet insbesondere die durch den Rat zu
treffenden Wahlen vor. In der Regel nehmen daran zwei Mitglieder einer Fraktion
teil. Die IFK konstituiert sich selbst. Das Präsidium obliegt der grössten
Fraktion.
Interpellation
(Art 96 f. GeschO GR)
Ein Ratsmitglied oder eine Fraktion kann mit einer Interpellation vom Stadtrat
über einen die städtische Verwaltung betreffenden Gegenstand Auskunft
verlangen. Der Stadtrat antwortet schriftlich innert 6 Monaten. Die
Erstunterzeichnenden können sich im Rat zur Antwort äussern. Diskussion kann
vom Rat beschlossen werden.
Motion
(Art. 90-92 GeschO GR)
Ein Ratsmitglied oder eine Fraktion kann, sofern der Rat mehrheitlich zustimmt,
mit einer Motion den Stadtrat verpflichten, den Entwurf für den Erlass, für die
Änderung oder für die Aufhebung eines Beschlusses vorzulegen, der in die
Zuständigkeit der Gemeinde oder des Gemeinderates fällt. Der Stadtrat muss eine
allfällige Ablehnung innert 6 Monaten schriftlich begründen. Eine Motion kann
auf Antrag des Stadtrates oder aus dem Gemeinderat, aber nur im Einverständnis
mit den Erstunterzeichnenden in ein Postulat umgewandelt werden. Zwei Jahre
nach Überweisung der Motion hat der Stadtrat die verlangten Anträge vorzulegen.
Kommissionen
(Art. 54-72 GeschO GR)
In den Kommissionen des Gemeinderates werden die Geschäfte für den Gemeinderat
vorberaten. Dabei handelt es sich in der Regel um Anträge des Stadtrates
(Weisungen). Die Fraktionen sind ihrer Stärke gemäss in den Kommissionen
vertreten. Es gibt „Ständige Kommissionen“, „Spezialkommissionen“ und
„Besondere Kommissionen“.
Ständige Kommissionen sind die Rechnungsprüfungskommission (RPK) und die
Geschäftsprüfungskommission (GPK) sowie – in der Bürgerlichen Abteilung des
Gemeinderates – die Bürgerrechtskommission (BRK). Sie haben je 11 Mitglieder.
Die 7 Spezialkommissionen (SK) bestehen aus 13 Mitgliedern. Ihre Aufgaben
sind wie folgt verteilt:
-
Präsidialdepartement/Schul- und Sportdepartement (SK PRD/SSD)
-
Finanzdepartement (SK FD)
-
Polizeidepartement/Tiefbau- und Entsorgungsdepartement/Departement der
Industriellen Betriebe (PD/TED/DIB)
-
Verkehr (SK Verkehr)
-
Gesundheits- und Umweltdepartement (SK GUD)
-
Hochbaudepartement/Stadtentwicklung (SK HBD/SE)
-
Sozialdepartement (SK SD)
Besondere Kommissionen bestehen aus 9 bis 21 Mitgliedern und werden bei
Bedarf für besondere Geschäfte gewählt.
Die Redaktionskommission (Art. 64 Abs. 1 GeschO GR) besteht aus
mindestens 5 Mitgliedern und prüft Erlasse vor der Schlussabstimmung im Rat auf
ihre Verständlichkeit und sprachliche Korrektheit. Jede Fraktion ist in der
Redaktionskommission.
Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Stadtverwaltung der Klärung,
kann der Gemeinderat eine Parlamentarische Untersuchungskommission von
höchstens 17 Mitgliedern einsetzen (Art. 74-80 GeschO GR).
Parlamentsdienste
(Art. 50 Abs. 4 GeschO GR)
Die Parlamentsdienste des Gemeinderates sind von der Stadtverwaltung unabhängig
und erledigen die Vor- und Nachbereitung der Rats- und Kommissionssitzungen.
Sie unterstützen insbesondere das Büro sowie das Ratspräsidium in ihren
Aufgaben. Für das vom Gemeinderat angestellte Personal wird die Verordnung über
das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (Personalrecht) sinngemäss
angewendet.
Postulat
(Art. 93-95 GeschO GR)
Ein Ratsmitglied oder eine Fraktion kann, sofern der Rat mehrheitlich zustimmt,
mit einem Postulat den Stadtrat auffordern zu prüfen, ob eine Massnahme in der
Kompetenz des Stadtrates zu treffen oder ob ein Beschluss in der Zuständigkeit
des Gemeinderates zu fassen sei. Der Stadtrat kann damit auch aufgefordert
werden, einen Bericht zu erstatten. Der Stadtrat gibt innert 3 Monaten bekannt,
ob er das Postulat entgegen nehmen oder ablehnen will. Zwei Jahre nach
Überweisung hat der Stadtrat das Ergebnis seiner Prüfung vorzulegen oder den
geforderten Bericht zu erstatten.
Rechtskonsulent
(Art. 52 Abs. 1 Ziff. 3 GeschO GR)
Der Rechtskonsulent des Gemeinderates ist im Auftragsverhältnis für den
Gemeinderat tätig und berät ihn in Rechtsfragen.
Schriftliche Anfrage
(Art. 100 f. GeschO GR)
Ein Ratsmitglied oder eine Fraktion kann mit einer Schriftlichen Anfrage vom
Stadtrat über einen die städtischen Verwaltung betreffenden Gegenstand Auskunft
verlangen. Der Stadtrat antwortet schriftlich innert 3 Monaten. Ist eine als
dringlich bezeichnete Schriftliche Anfrage von 30 Ratsmitgliedern unterzeichnet
worden, muss der Stadtrat innert 4 Wochen antworten. Eine Diskussion im Rat
findet nicht statt.
Sitzungsplanung
(Art. 50 Abs. 1 GeschO GR)
Diese Rubrik erscheint auf der Tagliste des Gemeinderates und gibt Auskunft über
die pendenten Geschäfte und deren voraussichtlichen Behandlungstermine.
Stadtrat
(Art. 48 ff. GO)
Der Stadtrat ist die Gemeindevorsteherschaft der Stadt Zürich und besteht aus 9
von den Stimmberechtigten gewählten vollamtlichen Mitgliedern. Jedes Mitglied
steht einem Departement vor. Die Wahl für die Amtsdauer 2002-2006 erfolgte am
2. März 2002.
Die Mitglieder des Stadtrates nehmen an den Sitzungen des Gemeinderates mit
beratender Stimme teil und können Anträge stellen. An den Sitzungen der
Kommissionen des Gemeinderates haben die zuständigen Mitglieder des Stadtrates
das Recht auf Teilnahme.
Taggeld
(Art. 5 GeschO GR)
Die Ratsmitglieder erhalten für die Teilnahme an Rats- und Kommissionssitzungen
ein Taggeld von CHF 125.00 für Sitzungen bis zwei Stunden. Für jede weitere
volle halbe Stunde werden CHF 30.00 ausgerichtet, jedoch nur bis maximal acht
Stunden Dauer.
Jedes Ratsmitglied erhält eine monatliche Grundentschädigung in der Höhe von
zwei einfachen Taggeldern. Für Präsidien sowie Referentinnen und Referenten
werden besondere Zulagen ausgerichtet. Diese Entschädigungen sind im
Taggeld-Beschluss Gemeinderat geregelt.
Tagliste
(Art. 14 GeschO GR)
Die Tagliste wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gemeinderates
erlassen; sie enthält alle zur Zeit pendenten Geschäfte. Diejenigen Geschäfte,
die voraussichtlich an einer Sitzung behandelt werden, sind besonders
gekennzeichnet und werden am Sitzungstag im „Tagblatt der Stadt Zürich“
veröffentlicht.
Volksabstimmungen, Termine
Diese Rubrik erscheint auf der Tagliste des Gemeinderates und gibt Auskunft über
den letztmöglichen Termin der Behandlung einer Weisungen im Gemeinderat, damit
eine Volksabstimmung rechtzeitig vorbereitet werden kann.
Vorstösse
(Art. 85-101 GeschO GR)
Mit einem parlamentarischen Vorstoss kann ein Ratsmitglied oder eine Fraktion
entweder Auskunft vom Stadtrat verlangen oder, sofern der Rat mit Mehrheit so
beschliesst, dem Stadtrat Aufträge erteilen oder Berichte verlangen. Solche
Vorstösse sind die Motion, das Postulat, die Interpellation und die
Schriftliche Anfrage. Der Beschlussesantrag hat eine besondere Stellung.
Weisung
(Art. 43 GO)
Mit einer Weisung stellt der Stadtrat dem Gemeinderat Bericht und Antrag über
ein Geschäft. Das kann eine Änderung eines Erlasses, eine Bau- oder
Kreditvorlage sein. Weisungen werden in der Regel von Kommissionen des
Gemeinderates vorberaten, bevor sie vom Gemeinderat diskutiert werden.
Zuweisung von stadträtlichen Vorlagen
(Art. 52quater GeschO GR)
Diese Rubrik erscheint auf der Tagliste des Gemeinderates. Dabei werden
Weisungen des Stadtrates vom Büro des Gemeinderates einer Kommission zur
Vorberatung zugewiesen. Eine materielle Behandlung findet noch nicht statt.
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