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Geschäfte

Umfang der gespeicherten Geschäfte

Ab 1. Januar 2005 sind alle zur Zeit hängigen Geschäfte mit den dazugehörigen Dokumenten verfügbar. Ältere Geschäfte werden laufend zugänglich erfasst.

Inhalt von Geschäften

In der Detailansicht eines Geschäftes sind alle Angaben zu einem Geschäft aufgelistet. Mit den Ablaufschritten kann das 'Leben' bzw. der Werdegang eines Geschäfts nachvollzogen werden. Beachten Sie, dass bei älteren Geschäften teilweise keine Protokolleinträge zu den Ablaufschritten verfügbar sind.

Mit Geschäften verknüpfte Dokumente

Ist mit einem Ablaufschritt auch ein Dokument verknüpft, kann es hier aufgerufen werden. Dabei handelt es sich in der Regel um PDF-Dokumente. Um sie darstellen zu können, ist ein sogenannter PDF Acrobat-Reader notwendig. Falls dieser auf Ihrem Computer noch nicht installiert sein sollte, können Sie ihn kostenlos von der Adobe-Website herunterladen.

Logo „Get Adobe Reader“

Bei neueren Geschäften wird kein Dokument verknüpft, wenn der Inhalt des Dokuments bereits im Protokolleintrag enthalten ist.

Suche nach Geschäften

Bei der Geschäftssuche können allgemeine Kriterien eingegeben werden, wie zum Beispiel die Art eines Geschäfts (Motion, Interpellation, Weisung des Stadtrates etc.) oder von wem es eingereicht wurde. Es werden nur Geschäfte angezeigt, die allen ausgewählten Kriterien entsprechen (UND-Verknüpfung). Wenn die Suchkriterien zu allgemein sind, werden nur die ersten 200 Treffer angezeigt.

Volltextsuche

AND

Mit der Volltextsuche kann nach beliebigen Begriffen innerhalb des Titels von Geschäften und den Protokolleinträge einerseites sowie den verknüpften Dokumenten andererseits gesucht werden. Es werden nur Geschäfte angezeigt, die alle eingegebenen Begriffe enthalten (UND-Verknüpfung). Dies muss nicht speziell angegeben werden, das heisst die folgenden beiden Eingaben sind äquivalent und führen zu den gleichen Ergebnissen:

  • Verkehr Wipkingen
  • Verkehr AND Wipkingen

NOT

Zusätzlich können bestimmte Begriffe von der Suche ausgeschlossen werden. Ein 'NOT' vor einem Suchbegriff schliesst alle Geschäfte aus, die diesen Enthalten. Beispiel:

  • vbz NOT Stadion

ä/ö/ü

Umlaute werden automatisch erkannt, das heisst die folgenden beiden Eingaben sind äquivalent und führen zu den gleichen Ergebnissen:

  • Oerlikon
  • Örlikon

Platzhalter/Wildcard

Am Ende eines Suchbegriffs kann als Platzhalter ein Stern '*' eingegeben werden. So wird nach allen Begriffen gesucht, die denselben Wortanfang haben. Das heisst, die Suche nach

  • Limmat*

findet auch

  • Limmatplatz
  • Limmatquai
  • Limmatschwimmen

Eine Suche nach

  • Taxi*

findet auch

  • Taxis
  • Taxistandplätze
  • Taxilizenz

Einschränkungen

Die gesuchten Begriffe müssen exakt in den Geschäften vorkommen. Das heisst eine Suche nach dem Begriff 'rennen' findet keine Geschäfte, in denen nur der Begriff 'gerannt' vorkommt.

Sogenannte Oder-Verknüpfungen (OR) sind nicht möglich.

Die Volltextsuche als ganzes wird mit den übrigen Suchkriterien verknüpft (UND-Verknüpfung). Das bedeutet, dass ein Geschäft sowohl den ausgewählten Kriterien entsprechen muss und zusätzlich die gewählten Begriffe enthalten muss (bzw. nicht enthalten darf).

Wichtige Begriffe

Behandlung von Vorstössen ohne Diskussion

(Art. 91 Abs. 5 GeschO GR)

Diese Rubrik erscheint auf der Tagliste des Gemeinderates. Dabei werden Motionen oder Postulate behandelt, die der Stadtrat entgegen nehmen will. Wird ein Ablehnungsantrag aus dem Gemeinderat gestellt, so wird das betreffende Geschäft sofort vertagt. Ohne Gegenantrag ist der Vorstoss ohne Diskussion an den Stadtrat überwiesen worden. Eine materielle Behandlung findet noch nicht statt.

Behandlung von stadträtlichen Weisungen

(Art. 43 GO)

Diese Rubrik erscheint auf der Tagliste des Gemeinderates. Dabei werden Weisungen des Stadtrates behandelt, zu denen die Kommissionen ihre Vorberatungen abgeschlossen haben. Das zuständige Mitglied des Stadtrates ist dazu im Gemeinderat anwesend.

Behandlung von dringlichen Vorstössen

(Art. 88 Abs. 3 und 4 GeschO GR)

Diese Rubrik erscheint auf der Tagliste des Gemeinderates. Dabei werden Motionen, Postulate oder Interpellationen, die der Gemeinderat dringlich erklärt hat, behandelt. Die zuständigen Mitglieder des Stadtrates sind dazu im Gemeinderat anwesend.

Beschlussesantrag

(Art. 98 f. GeschO GR)

Beschlussesanträge sind Anträge innerhalb des selbständigen Wirkungsbereiches des Gemeinderates, zum Beispiel Resolutionen, Anträge zur Geschäftsordnung oder zu inneren Organisation des Rates, zu Ausgaben des Rates, zu Behördeninitiativen, zur Aufhebung von Überweisungsbeschlüssen von Motionen und Postulaten sowie zur Aufhebung von Beschlussesanträgen.

Bürgerliche Abteilung

(Art. 24 GO)

Die Bürgerliche Abteilung des Gemeinderates (BGR) umfasst alle Ratsmitglieder, welche das Stadtbürgerrecht haben; sie ist für Einbürgerungen zuständig.

Büro

(Art. 50-53 GeschO GR)

Das Büro des Gemeinderates besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, 2 Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, höchstens 4 Ratssekretärinnen oder Ratssekretären und höchstens 6 Stimmenzählenden. Die Leiterin oder der Leiter Parlamentsdienste nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Büros teil. Es organisiert den Ratsbetrieb und vertritt den Rat nach aussen. Jede Fraktion ist im Büro vertreten.

Dringlicherklärung von Vorstössen

(Art. 88 GeschO GR)

Motionen, Postulate und Interpellationen kann der Rat dringlich erklären, was zu einer erheblichen Verkürzung der Behandlungsfristen führt.

Fraktionen

(Art. 81-84 GeschO GR)

Eine Fraktion besteht aus mindestens 5 Mitgliedern des Gemeinderates, welche der gleichen Partei angehören. Mitglieder zweier oder mehrerer Parteien können eine gemeinsame Fraktion bilden. In der Amtsdauer 2002-2006 zählt der Rat fünf Fraktionen, und zwar von SP, SVP, FDP, Grüne/AL und CVP/EVP. Ein Ratsmitglied ist fraktionslos.

Gemeindeordnung

(GO)

Die Gemeindeordnung regelt Aufgaben und Kompetenzen in der Stadt Zürich. Zudem sind in ihr die Zuständigkeiten der Gemeinde, des Gemeinderates sowie des Stadtrates und seiner Departemente, der Sozialbehörde (bisher Fürsorgebehörde), der Vormundschaftsbehörde, der Schule und Schulbehörden, der Stadtammannämter und Betreibungsämter, der Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie das Arbeitsverhältnis der städtischen Arbeitnehmenden im Grundsatz geregelt.

Gemeinderat

(Art. 23 GO)

Der Gemeinderat ist die Volksvertretung der Stadt Zürich. Das kantonale Recht schreibt vor, dass die Städte Winterthur und Zürich ein Parlament haben müssen. Der Gemeinderat besteht aus 125 in den 12 Stadtkreisen gewählten Mitgliedern. Die Sitze werden gemäss Bevölkerung auf die Stadtkreise verteilt. Die Wahl für die Amtsdauer 2002-2006 erfolgte am 2. März 2002.

Mit der Wahlkreisreform (Volksabstimmung vom 26. September 2004) kommen mit Wirkung ab Amtsdauer 2006-2010 verschiedene Änderungen auf die Stadt Zürich zu: Es werden nur noch 9 Wahlkreise bestehen; die Wahlkreise 1 und 2, 4 und 5 sowie 7 und 8 werden zusammengelegt. Gleichzeitig wird ein Stimmenanteil von mindestens 5 Prozent verlangt, damit eine Partei (eine Liste) bei der Sitzverteilung berücksichtigt werden darf.

Geschäftsordnung des Gemeinderates

(GeschO GR)

Die Geschäftsordnung des Gemeinderates regelt das Vorgehen bei den parlamentarischen Beratungen, gibt Auskunft über die parlamentarischen Vorstösse sowie die Zuständigkeit von Büro und Kommissionen.

Interfraktionelle Konferenz

(Art. 84 GeschO GR)

Die Interfraktionelle Konferenz (IFK) bereitet insbesondere die durch den Rat zu treffenden Wahlen vor. In der Regel nehmen daran zwei Mitglieder einer Fraktion teil. Die IFK konstituiert sich selbst. Das Präsidium obliegt der grössten Fraktion.

Interpellation

(Art 96 f. GeschO GR)

Ein Ratsmitglied oder eine Fraktion kann mit einer Interpellation vom Stadtrat über einen die städtische Verwaltung betreffenden Gegenstand Auskunft verlangen. Der Stadtrat antwortet schriftlich innert 6 Monaten. Die Erstunterzeichnenden können sich im Rat zur Antwort äussern. Diskussion kann vom Rat beschlossen werden.

Motion

(Art. 90-92 GeschO GR)

Ein Ratsmitglied oder eine Fraktion kann, sofern der Rat mehrheitlich zustimmt, mit einer Motion den Stadtrat verpflichten, den Entwurf für den Erlass, für die Änderung oder für die Aufhebung eines Beschlusses vorzulegen, der in die Zuständigkeit der Gemeinde oder des Gemeinderates fällt. Der Stadtrat muss eine allfällige Ablehnung innert 6 Monaten schriftlich begründen. Eine Motion kann auf Antrag des Stadtrates oder aus dem Gemeinderat, aber nur im Einverständnis mit den Erstunterzeichnenden in ein Postulat umgewandelt werden. Zwei Jahre nach Überweisung der Motion hat der Stadtrat die verlangten Anträge vorzulegen.

Kommissionen

(Art. 54-72 GeschO GR)

In den Kommissionen des Gemeinderates werden die Geschäfte für den Gemeinderat vorberaten. Dabei handelt es sich in der Regel um Anträge des Stadtrates (Weisungen). Die Fraktionen sind ihrer Stärke gemäss in den Kommissionen vertreten. Es gibt „Ständige Kommissionen“, „Spezialkommissionen“ und „Besondere Kommissionen“.

Ständige Kommissionen sind die Rechnungsprüfungskommission (RPK) und die Geschäftsprüfungskommission (GPK) sowie – in der Bürgerlichen Abteilung des Gemeinderates – die Bürgerrechtskommission (BRK). Sie haben je 11 Mitglieder.

Die 7 Spezialkommissionen (SK) bestehen aus 13 Mitgliedern. Ihre Aufgaben sind wie folgt verteilt:

  • Präsidialdepartement/Schul- und Sportdepartement (SK PRD/SSD)
  • Finanzdepartement (SK FD)
  • Polizeidepartement/Tiefbau- und Entsorgungsdepartement/Departement der Industriellen Betriebe (PD/TED/DIB)
  • Verkehr (SK Verkehr)
  • Gesundheits- und Umweltdepartement (SK GUD)
  • Hochbaudepartement/Stadtentwicklung (SK HBD/SE)
  • Sozialdepartement (SK SD)

Besondere Kommissionen bestehen aus 9 bis 21 Mitgliedern und werden bei Bedarf für besondere Geschäfte gewählt.

Die Redaktionskommission (Art. 64 Abs. 1 GeschO GR) besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und prüft Erlasse vor der Schlussabstimmung im Rat auf ihre Verständlichkeit und sprachliche Korrektheit. Jede Fraktion ist in der Redaktionskommission.

Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Stadtverwaltung der Klärung, kann der Gemeinderat eine Parlamentarische Untersuchungskommission von höchstens 17 Mitgliedern einsetzen (Art. 74-80 GeschO GR).

Parlamentsdienste

(Art. 50 Abs. 4 GeschO GR)

Die Parlamentsdienste des Gemeinderates sind von der Stadtverwaltung unabhängig und erledigen die Vor- und Nachbereitung der Rats- und Kommissionssitzungen. Sie unterstützen insbesondere das Büro sowie das Ratspräsidium in ihren Aufgaben. Für das vom Gemeinderat angestellte Personal wird die Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (Personalrecht) sinngemäss angewendet.

Postulat

(Art. 93-95 GeschO GR)

Ein Ratsmitglied oder eine Fraktion kann, sofern der Rat mehrheitlich zustimmt, mit einem Postulat den Stadtrat auffordern zu prüfen, ob eine Massnahme in der Kompetenz des Stadtrates zu treffen oder ob ein Beschluss in der Zuständigkeit des Gemeinderates zu fassen sei. Der Stadtrat kann damit auch aufgefordert werden, einen Bericht zu erstatten. Der Stadtrat gibt innert 3 Monaten bekannt, ob er das Postulat entgegen nehmen oder ablehnen will. Zwei Jahre nach Überweisung hat der Stadtrat das Ergebnis seiner Prüfung vorzulegen oder den geforderten Bericht zu erstatten.

Rechtskonsulent

(Art. 52 Abs. 1 Ziff. 3 GeschO GR)

Der Rechtskonsulent des Gemeinderates ist im Auftragsverhältnis für den Gemeinderat tätig und berät ihn in Rechtsfragen.

Schriftliche Anfrage

(Art. 100 f. GeschO GR)

Ein Ratsmitglied oder eine Fraktion kann mit einer Schriftlichen Anfrage vom Stadtrat über einen die städtischen Verwaltung betreffenden Gegenstand Auskunft verlangen. Der Stadtrat antwortet schriftlich innert 3 Monaten. Ist eine als dringlich bezeichnete Schriftliche Anfrage von 30 Ratsmitgliedern unterzeichnet worden, muss der Stadtrat innert 4 Wochen antworten. Eine Diskussion im Rat findet nicht statt.

Sitzungsplanung

(Art. 50 Abs. 1 GeschO GR)

Diese Rubrik erscheint auf der Tagliste des Gemeinderates und gibt Auskunft über die pendenten Geschäfte und deren voraussichtlichen Behandlungstermine.

Stadtrat

(Art. 48 ff. GO)

Der Stadtrat ist die Gemeindevorsteherschaft der Stadt Zürich und besteht aus 9 von den Stimmberechtigten gewählten vollamtlichen Mitgliedern. Jedes Mitglied steht einem Departement vor. Die Wahl für die Amtsdauer 2002-2006 erfolgte am 2. März 2002.

Die Mitglieder des Stadtrates nehmen an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil und können Anträge stellen. An den Sitzungen der Kommissionen des Gemeinderates haben die zuständigen Mitglieder des Stadtrates das Recht auf Teilnahme.

Taggeld

(Art. 5 GeschO GR)

Die Ratsmitglieder erhalten für die Teilnahme an Rats- und Kommissionssitzungen ein Taggeld von CHF 125.00 für Sitzungen bis zwei Stunden. Für jede weitere volle halbe Stunde werden CHF 30.00 ausgerichtet, jedoch nur bis maximal acht Stunden Dauer.

Jedes Ratsmitglied erhält eine monatliche Grundentschädigung in der Höhe von zwei einfachen Taggeldern. Für Präsidien sowie Referentinnen und Referenten werden besondere Zulagen ausgerichtet. Diese Entschädigungen sind im Taggeld-Beschluss Gemeinderat geregelt.

Tagliste

(Art. 14 GeschO GR)

Die Tagliste wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gemeinderates erlassen; sie enthält alle zur Zeit pendenten Geschäfte. Diejenigen Geschäfte, die voraussichtlich an einer Sitzung behandelt werden, sind besonders gekennzeichnet und werden am Sitzungstag im „Tagblatt der Stadt Zürich“ veröffentlicht.

Volksabstimmungen, Termine

Diese Rubrik erscheint auf der Tagliste des Gemeinderates und gibt Auskunft über den letztmöglichen Termin der Behandlung einer Weisungen im Gemeinderat, damit eine Volksabstimmung rechtzeitig vorbereitet werden kann.

Vorstösse

(Art. 85-101 GeschO GR)

Mit einem parlamentarischen Vorstoss kann ein Ratsmitglied oder eine Fraktion entweder Auskunft vom Stadtrat verlangen oder, sofern der Rat mit Mehrheit so beschliesst, dem Stadtrat Aufträge erteilen oder Berichte verlangen. Solche Vorstösse sind die Motion, das Postulat, die Interpellation und die Schriftliche Anfrage. Der Beschlussesantrag hat eine besondere Stellung.

Weisung

(Art. 43 GO)

Mit einer Weisung stellt der Stadtrat dem Gemeinderat Bericht und Antrag über ein Geschäft. Das kann eine Änderung eines Erlasses, eine Bau- oder Kreditvorlage sein. Weisungen werden in der Regel von Kommissionen des Gemeinderates vorberaten, bevor sie vom Gemeinderat diskutiert werden.

Zuweisung von stadträtlichen Vorlagen

(Art. 52quater GeschO GR)

Diese Rubrik erscheint auf der Tagliste des Gemeinderates. Dabei werden Weisungen des Stadtrates vom Büro des Gemeinderates einer Kommission zur Vorberatung zugewiesen. Eine materielle Behandlung findet noch nicht statt.


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