Datum | Details |
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10.07.2013 | Umwandlung in Postulat 2012/317 Motion der GLP-Fraktion vom 29.08.2012: BZO, Ausschluss der Berechnung der Gebäudehöhe aufgrund des Baulinienabstands
Text siehe Dokumente
Beschlussnummer: 4149
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30.01.2013 | Stadtrat, Entgegennahme als Postulat Dokumente: 2012_0317.pdf (19 KB) |
29.08.2012 | Eingang, Frist 6 Monate 2012/317 Motion der GLP-Fraktion vom 29.08.2012: BZO, Ausschluss der Berechnung der Gebäudehöhe aufgrund des Baulinienabstands
Begründung: § 278 PBG hat folgenden Wortlaut: „Die Zulässige Gebäudehöhe wird durch die erlaubte Vollgeschosszahl und, sofern die Bau- und Zonenordnung es nicht ausschliesst, durch die Verkehrsbaulinien bestimmt; entscheidend ist das geringere Mass“. Die zurzeit geltende BZO der Stadt Zürich sieht keinen Ausschluss der Berechnung der Gebäudehöhen durch die Verkehrsbaulinien vor. Entsprechend kann beispielsweise in Gebieten, in denen eine 5-geschossige Zone besteht, die Geschosszahl aufgrund der Verkehrsbaulinien gar nicht realisiert werden. Die auf den Baulinien basierende Berechnungsweise führt zu einer geringeren Gebäudehöhe und damit einer geringeren Geschosszahl. Mit anderen Worten gibt diese Doppelbestimmung Anlass dazu, dass die aus städtebaulichen Überlegungen definierten Bauzonen und ihre optimale Ausnützung nicht umgesetzt werden. Insbesondere in Blockrandbebauungen führt dies zu uneinheitlichen Gebäudehöhen (vgl. Bilder) und einer geringeren Ausnützungsziffer, als eigentlich basierend auf der Geschosszahl erlaubt wäre. Beides sind unerwünschte Effekte aus dieser Bestimmung, weshalb es sich rechtfertigt, die Berechnung der Gebäudehöhe aufgrund des Baulinienabstandes in der kommunalen BZO auszuschliessen. Mitteilung an den Stadtrat
Beschlussnummer: 3025
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