Datum | Details |
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29.06.2022 | Nichtabschreibung Text siehe unter GR Nr. 2022/116 (Verknüpfte Geschäfte)
Beschlussnummer: 307
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01.09.2021 | Nichtabschreibung Text siehe unter GR Nr. 2021/119 (Verknüpfte Geschäfte, Beilage zum Kommissionsantrag)
Beschlussnummer: 4308
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25.11.2020 | Nichtabschreibung Text siehe unter GR Nr. 2020/101 (Verknüpfte Geschäfte, Beilage zum Kommissionsantrag)
Beschlussnummer: 3234
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23.10.2019 | Nichtabschreibung Text siehe unter GR Nr. 2019/119 (Verknüpfte Geschäfte, Beilage zum Kommissionsantrag)
Beschlussnummer: 1783
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09.03.2005 | Überweisung, Frist 24 Monate 2003/99 Postulat von Dr. Bernhard im Oberdorf (SVP) vom 19.3.2003: Strassenverkehr, Durchsetzung der Rechtsgleichheit Dr. Bernhard im Oberdorf (SVP)begründet das Postulat (vergleiche Protokoll-Nr. 1267/ 2003). Gemäss schriftlicher Mitteilung ist die Vorsteherin des Polizeidepartementes namens des Stadtrates bereit das Postulat zur Prüfung entgegenzunehmen. Der von Judith Bucher (SP) namens der SP-Fraktion am 14. Mai 2003 gestellte Ablehnungsantrag wird zurückgezogen (vergleiche Protokoll-Nr. 1464/2003). Ein neuer Ablehnungsantrag wird nicht gestellt. Damit ist das Postulat dem Stadtrat zur Prüfung überwiesen. Mitteilung an den Stadtrat.
Beschlussnummer: 4017
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14.05.2003 | Ablehnung, beantragt 2003/99 Postulat von Dr. Bernhard im Oberdorf (SVP) vom 19.3.2003: Strassenverkehr, Durchsetzung der Rechtsgleichheit Gemäss schriftlicher Mitteilung ist die Vorsteherin des Polizeidepartementes namens des Stadtrates bereit das Postulat zur Prüfung entgegenzunehmen (vergleiche Protokoll-Nr. 1267/2003). Judith Bucher (SP) stellt den Ablehnungsantrag. Damit ist das Geschäft vertagt. Mitteilung an den Stadtrat.
Beschlussnummer: 1464
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26.03.2003 | Stadtrat, Entgegennahme |
19.03.2003 | Eingang Von Dr. Bernhard im Oberdorf (SVP) ist am 19.3.2003 folgendes Postulat eingereicht worden: Der Stadtrat wird gebeten zu prüfen, wie im Strassenverkehr das Prinzip der Rechtsgleichheit durchgesetzt werden kann. Begründung: Der Grundsatz „Gleiches Recht für alle“ müsste auch im Strassenverkehr gelten. Seine Durchsetzung gestaltet sich in der Praxis aber als schwierig, weil die Identifikation der Verkehrsteilnehmer nicht immer gleich gut möglich ist. Es zeigt sich auch, dass bei einigen Politikern auch gar kein Wille dazu besteht, weil man einige Verkehrsteilnehmer als „schwächer“ einstuft und ihnen deshalb mehr Rechte einräumen will. Dass auch diese die Verkehrssicherheit durch illegales Verhalten beeinträchtigen können, wird dabei ignoriert. Deshalb ist aus Gründen des Prinzips der Rechtsgleichheit als auch der Sicherheit zu prüfen, wie dieser Rechtsbeugung begegnet werden kann.
Beschlussnummer: 1267
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