Datum | Details |
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23.10.2019 | Abschreibung Text siehe unter GR Nr. 2019/119 (Verknüpfte Geschäfte)
Beschlussnummer: 1783
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23.10.2013 | Überweisung, Frist 24 Monate 2013/204 Postulat von Gabriele Kisker (Grüne) und Markus Knauss (Grüne) vom 05.06.2013: Bauten im Gebiet Dunkelhölzli, Herstellung des rechtmässigen Zustands
Beschlussnummer: 4373
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19.06.2013 | Ablehnung, beantragt 2013/204 Postulat von Gabriele Kisker (Grüne) und Markus Knauss (Grüne) vom 05.06.2013: Bauten im Gebiet Dunkelhölzli, Herstellung des rechtmässigen Zustands
Gemäss schriftlicher Mitteilung ist der Vorsteher des Hochbaudepartements namens des Stadtrats bereit, das Postulat zur Prüfung entgegenzunehmen.
Roland Scheck (SVP) stellt namens der SVP-Fraktion den Ablehnungsantrag.
Damit ist das Geschäft vertagt.
Mitteilung an den Stadtrat
Beschlussnummer: 4040
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12.06.2013 | Stadtrat, Entgegennahme |
05.06.2013 | Eingang, Frist 3 Monate 2013/204 Postulat von Gabriele Kisker (Grüne) und Markus Knauss (Grüne) vom 05.06.2013: Bauten im Gebiet Dunkelhölzli, Herstellung des rechtmässigen Zustands
Begründung: Ende 2004 wurde ein nachträgliches Gesuch für eine ohne Bewilligung erfolgte Erweiterung des „Triibhuus“, betreffend die Sondernutzung als Eventraum im kleinen Treibhaus, eingereicht. Das geplante Bauvorhaben wie auch alle bereits ausgeführten Teile, die über die Verfügung ARV/312/2001 des Kantons vom 15.03.2001 und den Entscheid BE 385/01 der Stadt vom 10.04.2001 hinausgehen, konnten mit dem üblichen Baubewilligungsverfahren nicht mehr bewilligt werden. Die heutige Restaurantnutzung geht damit über das hinaus, was mit Verfügung Nr. ARV/312/2001 zulässig wäre. Der Kanton Zürich zeigte die Möglichkeit auf, dass sich der Betrieb entweder über eine Umzonung von der Freihaltezone in eine Bauzone lösen lässt oder aber die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt wird. Das Gesuch wurde beim Kanton zwei Jahre sistiert. Wenn nach dieser Frist die Umzonung nicht vorliege, sollte die Wiederherstellung verfügt werden. Eine Umzonung wurde im November 2006 vom Amt für Städtebau nicht unterstützt. Bis heute sind von Kanton und Stadt keine weiteren Schritte unternommen worden, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Mit der Weisung wird eine E3 Zone festgelegt. Weiterhin bleiben Nutzung sowie die baulichen Veränderungen auch in der E3 Zone nicht bewilligungsfähig, deshalb ist ein Verfahren zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert Jahresfrist einzuleiten.
Mitteilung an den Stadtrat
Beschlussnummer: 3993
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