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Zentralbibliothek Zürich und Verein Pestalozzibibliothek, Gewährung eines nicht-diskriminierenden Zugangs zur Bücherausleihe für Sans-Papiers

GR Nummer 2021/47
Geschäftsart Postulat

Aktueller Stand

Zuständiges Departement Schul- und Sportdepartement (SSD)

Ablaufschritte

DatumDetails
29.06.2022Abschreibung

Text siehe unter GR Nr. 2022/116 (Verknüpfte Geschäfte)

Beschlussnummer: 307
17.03.2021Überweisung, Frist 24 Monate

2021/47

Dringliches Postulat von Willi Wottreng (AL), Marco Geissbühler (SP) und 11 Mitunterzeichnenden vom 03.02.2021:

Zentralbibliothek Zürich und Verein Pestalozzibibliothek, Gewährung eines nicht-diskriminierenden Zugangs zur Bücherausleihe für Sans-Papiers


Text siehe Dokumente

Dokumente: 2021_0047 Protokollauszug Beschluss.pdf (108 KB) 2021_0047 Protokollauszug substanziell.pdf (183 KB)

Tonaufnahme zur Debatte des Geschäfts: 2021_0047
Beschlussnummer: 3718
03.03.2021Dringlicherklärung, erfolgt

2021/47

Postulat von Willi Wottreng (AL), Marco Geissbühler (SP) und 11 Mitunterzeichnenden vom 03.02.2021:

Zentralbibliothek Zürich und Verein Pestalozzibibliothek, Gewährung eines nicht-diskriminierenden Zugangs zur Bücherausleihe für Sans-Papiers


Beschlussfassung über den Antrag auf Dringlichkeit von Willi Wottreng (AL) vom 10. Februar 2021 (vergleiche Beschluss-Nr. 3563/2021)

 

Die Dringlicherklärung wird von 65 Ratsmitgliedern unterstützt, womit das Quorum von 63 Stimmen gemäss Art. 88 Abs. 2 GeschO GR erreicht ist.

 

Mitteilung an den Stadtrat

Beschlussnummer: 3615
03.03.2021Stadtrat, Entgegennahme

 

10.02.2021Dringlicherklärung, beantragt

2021/47

Postulat von Willi Wottreng (AL), Marco Geissbühler (SP) und 11 Mitunterzeichnenden vom 03.02.2021:

Zentralbibliothek Zürich und Verein Pestalozzibibliothek, Gewährung eines nicht-diskriminierenden Zugangs zur Bücherausleihe für Sans-Papiers


Willi Wottreng (AL) beantragt Dringlicherklärung und begründet diese: In der öffentlichen Wahrnehmung werden Sans-Papiers-Familien oft nur unter dem Blickwinkel der Armut und der materiellen Not gesehen. Doch sie sind nicht bloss Bedürftige – das wäre eine Eingrenzung, eine Abwertung. Sans-Papiers haben, wie alle anderen auch, kulturelle Bedürfnisse. Viele sind gebildet und haben ein Bedürfnis nach guter Unterhaltung, Bildung oder Wissen und nach Bildung ihrer Kinder. Eine entscheidende Dienstleistung der Bibliotheken ist ihnen verwehrt: das Ausleihen von Büchern. Der Zugang zu Bildungsinstitutionen und Bibliotheken ist aber ein Grundrecht. Die Stadt Zürich kann über ihre verschiedenartigen Beteiligungen an diesen Bibliotheken darauf einwirken, dass für Sans-Papiers besondere Regelungen geschaffen werden. Es geht dabei nicht um eine Extrawurst für Sans-Papiers, sondern um den dringlichen Zugang zu einem Grundrecht. Paradoxerweise wird Gleichberechtigung manchmal nur durch eine Sonderregelung erreicht, wie sie hier im Postulat vorgeschlagen wird: Angabe einer NGO-Adresse und Verlustgarantie. Die Lösung dieses Problems ist aus zwei Gründen dringlich: In der Coronakrise haben die meisten Sans-Papiers ihre Jobs verloren. Sie hängen rum und viele wären froh, könnten sie ein Buch ausleihen, um es zu lesen oder ihren Kindern zu zeigen. Weiter betrifft die ständige Möglichkeit der Schulschliessung junge Sans-Papiers. Wir danken Ihnen für die Zustimmung zur Dringlicherklärung. Sans-Papiers sind ein Teil der langfristig hier lebenden Stadtzürcher Bevölkerung – ob man das will oder nicht. Auch wenn sie weder Stimm- noch Aufenthaltsrecht haben: Sie dürfen vielleicht nicht mitreden, aber sie dürfen mitlesen.

 

Der Rat wird über den Antrag am 3. März 2021 Beschluss fassen.

 

Mitteilung an den Stadtrat


Tonaufnahme zur Debatte des Geschäfts: 2021_0047
Beschlussnummer: 3563
03.02.2021Eingang, Frist 3 Monate

2021/47

Postulat von Willi Wottreng (AL), Marco Geissbühler (SP) und 11 Mitunterzeichnenden vom 03.02.2021:

Zentralbibliothek Zürich und Verein Pestalozzibibliothek, Gewährung eines nicht-diskriminierenden Zugangs zur Bücherausleihe für Sans-Papiers


Text siehe Dokumente

Dokumente: 2021_0047.pdf (63 KB)
Beschlussnummer: 3544

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